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Unsere Öffnungszeiten Montag - Freitag 08:00 - 14:00 Nachmittags nach Terminvereinbarung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Immobilienmakler

Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen berücksichtigen die Bestimmungen des Maklergesetzes 1996, der Immobilienmaklerverordnung 1996, Änderung der Immobilienmaklerverordnung 2010 und die Besonderen Standesregeln für Immobilienmakler. Die Firma VHL GmbH ist ausschließlich auf Grundlage dieser AGB tätig. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen der Firma VHL GmbH, auch wenn diese Leistungen ohne Verwendungen oder ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Geschäftsbedingungen erfolgen. Eine Abweichung von diesen Geschäftsbedingungen ist nur bei schriftlicher Anerkennung insbesondere durch eine schriftliche Individualvereinbarung mit der Firma VHL GmbH gültig.

Angebote

Sämtliche Angebote von VHL GmbH erfolgen freibleibend und unverbindlich und sind ausschließlich für den Empfänger bestimmt. Für eine zwischenzeitige Verwertung (Verkauf, Verpachtung, Vermietung) der angebotenen Objekte durch unsere Firma oder seitens Dritter übernehmen wir keine Gewähr. Ist dem Empfänger ein von uns angebotenes Objekt bereits als verkäuflich oder vermietbar bekannt, ist uns dies unverzüglich mitzuteilen, andernfalls gilt die Anbotsstellung als anerkannt.

Objektspezifische Angaben

Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Firma VHL GmbH bei ihren Vermittlungstätigkeiten zu unterstützen, über sämtliche das zu vermittelnde Objekt betreffende Tatsachen richtig und vollständig zu informieren. Für die Richtigkeit solcher Angaben, insbesondere über Größe, Lage, Beschaffenheit, erforderlichen Bewilligungen, behördliche Auflagen, bücherliche und außerbücherliche Belastungen, die auf Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen oder aus einem Sachverständigengutachten hervorgehen, übernehmen wir keine Gewähr. Die von uns angefertigten Planskizzen für die Objektpräsentation (Exposé) beruhen auf Vorlage (Baupläne, Bestandpläne) oder auf einer schematischen Darstellung und es wird für die Maßstabgenauigkeit sowie die Übereinstimmung mit den Naturmaßen keine Gewähr übernommen.

Verkaufsunterlagen

Eine Vervielfältigung und Verbreiterung der von der Firma VHL GmbH zur Verfügung gestellten Verkaufsunterlagen (Exposé, Baupläne, Skizzen, Fotos, Gutachten, Energieausweis, etc.) sind nur nach schriftlicher Zustimmung seitens der Firma VHL GmbH gestattet. Diese Bestimmung bezieht sich auch auf die im Internet bereitgestellten Verkaufsunterlagen.

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012

Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Name angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes anzugeben.

Strafbestimmungen § 9 EAVG

Ein Verkäufer, Bestandgeber oder Immobilienmakler, der es unterlässt, in der Verkaufs- oder In-Bestand-Gabe-Anzeige den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder Nutzungsobjektes anzugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlichen strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1450,-- zu bestrafen. Der Verstoß eines Immobilienmaklers ist entschuldigt, wenn er seinem Auftraggeber über die Informationspflicht nach dieser Bestimmung aufgeklärt und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Auftraggeber dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist.

Provision

Die Fälligkeit der Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts (Willensübereinstimmung zwischen den Vertragsparteien). Sofern keine individuelle Provisionsvereinbarung besteht, gelten die höchstzulässigen Provisionssätze als vereinbart. Der volle Provisionsanspruch entsteht auch: wenn das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf wider Treu und Glauben nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber einen erforderlichen Rechtsakt unterlässt. wenn entweder der Auftraggeber oder der vermittelte Dritte die vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit einer anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt. wenn ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern es in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt. oder ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wurde. Für die  Dauer eines Alleinvermittlungsauftrages  werden zusätzlich folgende Provisionstatbestände vereinbart: Der Auftraggeber hat die oben genannte Provision zu zahlen, falls er den Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers oder in anderer Weise (z.B. Selbstverkauf) zustande gekommen ist. Höchstzulässige Provisionssätze gemäß Immobilienmaklerverordnung: Bei  Kauf, Verkauf oder Tausch  von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen, Liegenschaftsanteilen an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird, Unternehmen aller Art, Abgeltungen für Superädifikate auf einem Grundstück bei einem Wert bis EUR 36.336,42: je 4 % von EUR 36.336,42 bis EUR 48.448,50: EUR 1.453,46 * ab EUR 48.448,51: je 3 % von beiden Auftraggebern (Verkäufer und Käufer) jeweils zzgl. 20 % UST. * Schwellenwertregelung gem. § 12 Abs. 4 ImmobilienmaklerVO Bei Option 50 % der Provision, welche im Fall des Kaufes durch den Optionsberechtigten angerechnet werden. Bei der Vermietung Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen. Dieser besteht aus: Haupt- oder Untermietzins Anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift). allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.
Die Überwälzung der Vermittlungsprovision (max. 3BMM) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden (§ 12 IMVO) BMM = Bruttomietzins Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebenso wenig mit einzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (angemessener Mietzins, Richtwertmietzins). Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5 % kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden. Bei der Verpachtung  von Liegenschaften Für die Vermittlung der Verpachtung von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen insbesondere Pachtverhältnisse in der Land- und Forstwirtschaft darf mit beiden Auftraggebern eine Provision vereinbart werden, die mit einem Prozentsatz des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtzinses festgelegt ist. Bei unbestimmter Pachtdauer: 5 % des auf 5 Jahre entfallenden Pachtzinses Bei bestimmter Pachtdauer Bis zu 6 Jahren: 5 % Bis zu 12 Jahren: 4 % Bis zu 24 Jahren: 3 % Über 24 Jahre: 2 % jeweils plus 20 % UST. Für die Vermittlung von Zubehör darf zusätzlich jeweils eine Provision von 3 % des Gegenwertes plus 20 % UST vereinbart werden. Bei der  Unternehmenspacht Bei unbestimmter Pachtdauer: 5 % des auf 5 Jahre entfallenden Pachtzinses Bei bestimmter Pachtdauer Bis zu 5 Jahren: 5 % Bis zu 10 Jahren: 4 % Über 10 Jahre: 3 % jeweils plus 20 % UST. Für die Vermittlung von Abgeltungen für Investitionen oder Einrichtungsgegenständen darf mit dem Verpächter oder Vorpächter 5 % des vom Pächter hierfür geleisteten Betrages vereinbart werden. Bei  Baurechten Dauer des Baurechtes 10 bis 30 Jahre: 3% über 30 Jahre: 2% des auf die Dauer des Baurechtes entfallenden Bauzinses zuzgl. 20 % UST.

Verjährung

Ansprüche aus dem Maklerverhältnis verjähren in drei Jahren ab Fälligkeit. Die Verjährung ist gehemmt, solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäftes keine Kenntnis erlangen konnte

Ersatz von Aufwendungen

Für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen kann der Makler keinen Ersatz verlangen. Aufwendungen des Maklers auf Grund von zusätzlichen Aufträgen sind nur dann zu ersetzen, wenn die Ersatzpflicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.

Gemeinschaftsgeschäfte

Für Gemeinschaftsgeschäfte gelten die Richtlinien des Maklergesetzes. Die Firma VHL GmbH behält sich das Recht vor, zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes die Dienste einer anderen Maklerfirma in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint; daraus entstehen weder dem Auftraggeber noch dem diesem zugeführten Interessenten irgendwelche Mehrkosten.

Keine Erfolgsgarantie

Die Firma VHL GmbH übernimmt keine Haftung, Garantie oder Gewährleistung für einen Vermittlungserfolg oder dafür, dass ein zur Vermittlung übernommenes Geschäft tatsächlich erfolgreich zustande kommt, oder für die ordnungsgemäße vertragliche Abwicklung eines vermittelten Geschäftes oder dessen Erfüllung, und ebenso wenig dafür, dass am Markt keine vergleichbaren Objekte bzw. Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.

Bewertungen

Die von der Firma VHL GmbH im Rahmen des Vermittlungsvertrages oder gemäß gesonderter Vereinbarung vorgenommenen Schätzungen des Wertes oder Angebotspreises von Objekten basieren auf der Einschätzung von Vergleichswerten und den ungeprüften Informationen und Angaben des Auftraggebers und können kein Schätzgutachten eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ersetzen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Immobilienmarkt einer Vielzahl von äußeren Einflüssen ausgesetzt ist und einem stetigen Wandel unterliegt und daher Änderungen der Einschätzung vorbehalten sind. Die Firma VHL GmbH übernimmt keine Haftung oder Garantie dafür, dass der Auftraggeber bei einer tatsächlichen Vermarktung den geschätzten Preis erzielt.

Haftung für Links und Websites Dritter sowie Printmedien

Für den Inhalt fremder Websites auf die mittels Links verwiesen wird, sowie für Druckfehler in Printmedien, wie auch für Fehler die aus mangelnder Datenübertragung resultieren, wird keine Haftung übernommen.

Keine mündlichen Nebenabreden – Schriftformgebot

Mündliche Abreden werden nicht getroffen. Alle Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen sowie für die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst. Für die Einhaltung der Schriftform genügt die Verwendung von E-Mails bzw. Fax. Der Nachweis des Zugangs obliegt dem Auftraggeber.

Rücktrittsrecht und Widerrufsbelehrung nach § 11 FAGG

Der Auftraggeber wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss von Verträgen (Maklervertrag, Alleinvermittlungsauftrag, etc.) außerhalb der Geschäftsräume des Immobilienmaklers oder ausschließlich über Fernabsatz gemäß § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht vom Alleinvermittlungsauftrag (Maklervertrag etc.) binnen 14 Tagen besteht. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung eines beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden. Jedenfalls ist eine Schriftform erforderlich. Wenn der Immobilienmakler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll, bedarf es eines ausdrücklichen Verlangens des Auftraggebers sowie eine Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittrechts bei vollständiger Vertragserfüllung und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde.

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtstand für sämtliche Verpflichtungen aus den mit der Firma VHL GmbH geschlossenen Verträgen gilt Leibnitz als vereinbart (Ausnahme bei Konsumenten im Sinne § 14 KschG).

Rechtswahl

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.

Sonstiges

Jede Bekanntgabe der von uns angebotenen Objekte bzw. der von uns namhaft gemachten Interessenten an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Bei Nichteinhaltung verweisen wir auf die Bestimmungen des Maklergesetzes sowie der Immobilienmaklerverordnung. Bei Aufnahme von Geschäftsbeziehungen jeglicher Art mit der Firma VHL GmbH werden diese AGB als Grundlage anerkannt.
zurück
Höchstprovision zzgl. 20% UST
Vermietung von Mietverträgen (Haupt- und Untermiete) über Wohnungen und Einfamilienhäuser
Vermieter
Mieter
Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre
3 BMM
2 BMM
Befristung bis zu 3 Jahre
3 BMM
1 BMM
Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis
Ergänzung auf Höchst- betrag unter Berück- sichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch 1/2 BMM
Ergänzung auf Höchst- betrag unter Berück- sichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch 1/2 BMM
Höchstprovision zzgl. 20% UST
Vermittlung von Geschäftsräumen aller Art (Haupt- und Untermiete)
Vermieter
Mieter
Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre
3 BMM
3 BMM
Befristung 2 bis 3 Jahre
3 BMM
2 BMM
Befristung kürzer als 2 Jahre
3 BMM
1 BMM
Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis
Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch 1/2 BMM
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Die Überwälzung der Vermittlungsprovision (max. 3BMM) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden (§ 12 IMVO) BMM = Bruttomietzins Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebenso wenig mit einzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (angemessener Mietzins, Richtwertmietzins). Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5 % kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden. Bei der Verpachtung  von Liegenschaften Für die Vermittlung der Verpachtung von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen insbesondere Pachtverhältnisse in der Land- und Forstwirtschaft darf mit beiden Auftraggebern eine Provision vereinbart werden, die mit einem Prozentsatz des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtzinses festgelegt ist. Bei unbestimmter Pachtdauer: 5 % des auf 5 Jahre entfallenden Pachtzinses Bei bestimmter Pachtdauer Bis zu 6 Jahren: 5 % Bis zu 12 Jahren: 4 % Bis zu 24 Jahren: 3 % Über 24 Jahre: 2 % jeweils plus 20 % UST. Für die Vermittlung von Zubehör darf zusätzlich jeweils eine Provision von 3 % des Gegenwertes plus 20 % UST vereinbart werden. Bei der  Unternehmenspacht Bei unbestimmter Pachtdauer: 5 % des auf 5 Jahre entfallenden Pachtzinses Bei bestimmter Pachtdauer Bis zu 5 Jahren: 5 % Bis zu 10 Jahren: 4 % Über 10 Jahre: 3 % jeweils plus 20 % UST. Für die Vermittlung von Abgeltungen für Investitionen oder Einrichtungsgegenständen darf mit dem Verpächter oder Vorpächter 5 % des vom Pächter hierfür geleisteten Betrages vereinbart werden. Bei  Baurechten Dauer des Baurechtes 10 bis 30 Jahre: 3% über 30 Jahre: 2% des auf die Dauer des Baurechtes entfallenden Bauzinses zuzgl. 20 % UST.

Verjährung

Ansprüche aus dem Maklerverhältnis verjähren in drei Jahren ab Fälligkeit. Die Verjährung ist gehemmt, solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäftes keine Kenntnis erlangen konnte

Ersatz von Aufwendungen

Für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen kann der Makler keinen Ersatz verlangen. Aufwendungen des Maklers auf Grund von zusätzlichen Aufträgen sind nur dann zu ersetzen, wenn die Ersatzpflicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.

Gemeinschaftsgeschäfte

Für Gemeinschaftsgeschäfte gelten die Richtlinien des Maklergesetzes. Die Firma VHL GmbH behält sich das Recht vor, zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes die Dienste einer anderen Maklerfirma in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint; daraus entstehen weder dem Auftraggeber noch dem diesem zugeführten Interessenten irgendwelche Mehrkosten.

Keine Erfolgsgarantie

Die Firma VHL GmbH übernimmt keine Haftung, Garantie oder Gewährleistung für einen Vermittlungserfolg oder dafür, dass ein zur Vermittlung übernommenes Geschäft tatsächlich erfolgreich zustande kommt, oder für die ordnungsgemäße vertragliche Abwicklung eines vermittelten Geschäftes oder dessen Erfüllung, und ebenso wenig dafür, dass am Markt keine vergleichbaren Objekte bzw. Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.

Bewertungen

Die von der Firma VHL GmbH im Rahmen des Vermittlungsvertrages oder gemäß gesonderter Vereinbarung vorgenommenen Schätzungen des Wertes oder Angebotspreises von Objekten basieren auf der Einschätzung von Vergleichswerten und den ungeprüften Informationen und Angaben des Auftraggebers und können kein Schätzgutachten eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ersetzen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Immobilienmarkt einer Vielzahl von äußeren Einflüssen ausgesetzt ist und einem stetigen Wandel unterliegt und daher Änderungen der Einschätzung vorbehalten sind. Die Firma VHL GmbH übernimmt keine Haftung oder Garantie dafür, dass der Auftraggeber bei einer tatsächlichen Vermarktung den geschätzten Preis erzielt.

Haftung für Links und Websites Dritter sowie Printmedien

Für den Inhalt fremder Websites auf die mittels Links verwiesen wird, sowie für Druckfehler in Printmedien, wie auch für Fehler die aus mangelnder Datenübertragung resultieren, wird keine Haftung übernommen.

Keine mündlichen Nebenabreden – Schriftformgebot

Mündliche Abreden werden nicht getroffen. Alle Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen sowie für die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst. Für die Einhaltung der Schriftform genügt die Verwendung von E-Mails bzw. Fax. Der Nachweis des Zugangs obliegt dem Auftraggeber.

Rücktrittsrecht und Widerrufsbelehrung nach § 11 FAGG

Der Auftraggeber wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss von Verträgen (Maklervertrag, Alleinvermittlungsauftrag, etc.) außerhalb der Geschäftsräume des Immobilienmaklers oder ausschließlich über Fernabsatz gemäß § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht vom Alleinvermittlungsauftrag (Maklervertrag etc.) binnen 14 Tagen besteht. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung eines beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden. Jedenfalls ist eine Schriftform erforderlich. Wenn der Immobilienmakler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll, bedarf es eines ausdrücklichen Verlangens des Auftraggebers sowie eine Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittrechts bei vollständiger Vertragserfüllung und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde .

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtstand für sämtliche Verpflichtungen aus den mit der Firma VHL GmbH geschlossenen Verträgen gilt Leibnitz als vereinbart (Ausnahme bei Konsumenten im Sinne § 14 KschG).

Rechtswahl

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.

Sonstiges

Jede Bekanntgabe der von uns angebotenen Objekte bzw. der von uns namhaft gemachten Interessenten an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Bei Nichteinhaltung verweisen wir auf die Bestimmungen des Maklergesetzes sowie der Immobilienmaklerverordnung. Bei Aufnahme von Geschäftsbeziehungen jeglicher Art mit der Firma VHL GmbH werden diese AGB als Grundlage anerkannt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Immobilienmakler

Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen berücksichtigen die Bestimmungen des Maklergesetzes 1996, der Immobilienmaklerverordnung 1996, Änderung der Immobilienmaklerverordnung 2010 und die Besonderen Standesregeln für Immobilienmakler. Die Firma VHL GmbH ist ausschließlich auf Grundlage dieser AGB tätig. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen der Firma VHL GmbH, auch wenn diese Leistungen ohne Verwendungen oder ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Geschäftsbedingungen erfolgen. Eine Abweichung von diesen Geschäftsbedingungen ist nur bei schriftlicher Anerkennung insbesondere durch eine schriftliche Individualvereinbarung mit der Firma VHL GmbH gültig.

Angebote

Sämtliche Angebote von VHL GmbH erfolgen freibleibend und unverbindlich und sind ausschließlich für den Empfänger bestimmt. Für eine zwischenzeitige Verwertung (Verkauf, Verpachtung, Vermietung) der angebotenen Objekte durch unsere Firma oder seitens Dritter übernehmen wir keine Gewähr. Ist dem Empfänger ein von uns angebotenes Objekt bereits als verkäuflich oder vermietbar bekannt, ist uns dies unverzüglich mitzuteilen, andernfalls gilt die Anbotsstellung als anerkannt.

Objektspezifische Angaben

Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Firma VHL GmbH bei ihren Vermittlungstätigkeiten zu unterstützen, über sämtliche das zu vermittelnde Objekt betreffende Tatsachen richtig und vollständig zu informieren. Für die Richtigkeit solcher Angaben, insbesondere über Größe, Lage, Beschaffenheit, erforderlichen Bewilligungen, behördliche Auflagen, bücherliche und außerbücherliche Belastungen, die auf Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen oder aus einem Sachverständigengutachten hervorgehen, übernehmen wir keine Gewähr. Die von uns angefertigten Planskizzen für die Objektpräsentation (Exposé) beruhen auf Vorlage (Baupläne, Bestandpläne) oder auf einer schematischen Darstellung und es wird für die Maßstabgenauigkeit sowie die Übereinstimmung mit den Naturmaßen keine Gewähr übernommen.

Verkaufsunterlagen

Eine Vervielfältigung und Verbreiterung der von der Firma VHL GmbH zur Verfügung gestellten Verkaufsunterlagen (Exposé, Baupläne, Skizzen, Fotos, Gutachten, Energieausweis, etc.) sind nur nach schriftlicher Zustimmung seitens der Firma VHL GmbH gestattet. Diese Bestimmung bezieht sich auch auf die im Internet bereitgestellten Verkaufsunterlagen.

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012

Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Name angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes anzugeben.

Strafbestimmungen § 9 EAVG

Ein Verkäufer, Bestandgeber oder Immobilienmakler, der es unterlässt, in der Verkaufs- oder In-Bestand-Gabe-Anzeige den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz- Faktor des Gebäudes oder Nutzungsobjektes anzugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlichen strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1450,-- zu bestrafen. Der Verstoß eines Immobilienmaklers ist entschuldigt, wenn er seinem Auftraggeber über die Informationspflicht nach dieser Bestimmung aufgeklärt und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Auftraggeber dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist.

Provision

Die Fälligkeit der Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts (Willensübereinstimmung zwischen den Vertragsparteien). Sofern keine individuelle Provisionsvereinbarung besteht, gelten die höchstzulässigen Provisionssätze als vereinbart. Der volle Provisionsanspruch entsteht auch: wenn das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf wider Treu und Glauben nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber einen erforderlichen Rechtsakt unterlässt. wenn entweder der Auftraggeber oder der vermittelte Dritte die vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit einer anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt. wenn ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern es in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt. oder ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wurde. Für die  Dauer eines Alleinvermittlungsauftrages  werden zusätzlich folgende Provisionstatbestände vereinbart: Der Auftraggeber hat die oben genannte Provision zu zahlen, falls er den Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers oder in anderer Weise (z.B. Selbstverkauf) zustande gekommen ist. Höchstzulässige Provisionssätze gemäß Immobilienmaklerverordnung: Bei  Kauf, Verkauf oder Tausch  von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen, Liegenschaftsanteilen an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird, Unternehmen aller Art, Abgeltungen für Superädifikate auf einem Grundstück bei einem Wert bis EUR 36.336,42: je 4 % von EUR 36.336,42 bis EUR 48.448,50: EUR 1.453,46 * ab EUR 48.448,51: je 3 % von beiden Auftraggebern (Verkäufer und Käufer) jeweils zzgl. 20 % UST. * Schwellenwertregelung gem. § 12 Abs. 4 ImmobilienmaklerVO Bei Option 50 % der Provision, welche im Fall des Kaufes durch den Optionsberechtigten angerechnet werden. Bei der Vermietung Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen. Dieser besteht aus: Haupt- oder Untermietzins Anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift). allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.
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Höchstprovision zzgl. 20% UST
Vermietung von Mietverträgen (Haupt- und Untermiete) über Wohnungen und Einfamilienhäuser
Vermieter
Mieter
Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre
3 BMM
2 BMM
Befristung bis zu 3 Jahre
3 BMM
1 BMM
Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis
Ergänzung auf höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch 1/2 BMM
Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch 1/2 BMM
Höchstprovision zzgl. 20% UST
Vermittlung von Geschäftsräumen aller Art (Haupt- und Untermiete)
Vermieter
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Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre
3 BMM
3 BMM
Befristung 2 bis 3 Jahre
3 BMM
2 BMM
Befristung kürzer als 2 Jahre
3 BMM
1 BMM
Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis
Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der esamten Vertragsdauer, höchstens jedoch 1/2 BMM
Kontakt +43 (0) 3842 32220 office@vhlgmbh.com Gösser Straße 85 8700 Leoben
Unsere Öffnungszeiten Montag - Freitag 08:00 - 14:00 Nachmittags nach Terminvereinbarung
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(AGB) Immobilienmakler

Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen berücksichtigen die Bestimmungen des Maklergesetzes 1996, der Immobilienmaklerverordnung 1996, Änderung der Immobilienmaklerverordnung 2010 und die Besonderen Standesregeln für Immobilienmakler. Die Firma VHL GmbH ist ausschließlich auf Grundlage dieser AGB tätig. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen der Firma VHL GmbH, auch wenn diese Leistungen ohne Verwendungen oder ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Geschäftsbedingungen erfolgen. Eine Abweichung von diesen Geschäftsbedingungen ist nur bei schriftlicher Anerkennung insbesondere durch eine schriftliche Individualvereinbarung mit der Firma VHL GmbH gültig.

Angebote

Sämtliche Angebote von VHL GmbH erfolgen freibleibend und unverbindlich und sind ausschließlich für den Empfänger bestimmt. Für eine zwischenzeitige Verwertung (Verkauf, Verpachtung, Vermietung) der angebotenen Objekte durch unsere Firma oder seitens Dritter übernehmen wir keine Gewähr. Ist dem Empfänger ein von uns angebotenes Objekt bereits als verkäuflich oder vermietbar bekannt, ist uns dies unverzüglich mitzuteilen, andernfalls gilt die Anbotsstellung als anerkannt.

Objektspezifische Angaben

Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Firma VHL GmbH bei ihren Vermittlungstätigkeiten zu unterstützen, über sämtliche das zu vermittelnde Objekt betreffende Tatsachen richtig und vollständig zu informieren. Für die Richtigkeit solcher Angaben, insbesondere über Größe, Lage, Beschaffenheit, erforderlichen Bewilligungen, behördliche Auflagen, bücherliche und außerbücherliche Belastungen, die auf Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen oder aus einem Sachverständigengutachten hervorgehen, übernehmen wir keine Gewähr. Die von uns angefertigten Planskizzen für die Objektpräsentation (Exposé) beruhen auf Vorlage (Baupläne, Bestandpläne) oder auf einer schematischen Darstellung und es wird für die Maßstabgenauigkeit sowie die Übereinstimmung mit den Naturmaßen keine Gewähr übernommen.

Verkaufsunterlagen

Eine Vervielfältigung und Verbreiterung der von der Firma VHL GmbH zur Verfügung gestellten Verkaufsunterlagen (Exposé, Baupläne, Skizzen, Fotos, Gutachten, Energieausweis, etc.) sind nur nach schriftlicher Zustimmung seitens der Firma VHL GmbH gestattet. Diese Bestimmung bezieht sich auch auf die im Internet bereitgestellten Verkaufsunterlagen.

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012

Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Name angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz- Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes anzugeben.

Strafbestimmungen § 9 EAVG

Ein Verkäufer, Bestandgeber oder Immobilienmakler, der es unterlässt, in der Verkaufs- oder In-Bestand-Gabe-Anzeige den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder Nutzungsobjektes anzugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlichen strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1450,-- zu bestrafen. Der Verstoß eines Immobilienmaklers ist entschuldigt, wenn er seinem Auftraggeber über die Informationspflicht nach dieser Bestimmung aufgeklärt und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Auftraggeber dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist.

Provision

Die Fälligkeit der Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts (Willensübereinstimmung zwischen den Vertragsparteien). Sofern keine individuelle Provisionsvereinbarung besteht, gelten die höchstzulässigen Provisionssätze als vereinbart. Der volle Provisionsanspruch entsteht auch: wenn das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf wider Treu und Glauben nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber einen erforderlichen Rechtsakt unterlässt. wenn entweder der Auftraggeber oder der vermittelte Dritte die vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit einer anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt. wenn ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern es in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt. oder ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wurde. Für die  Dauer eines Alleinvermittlungsauftrages  werden zusätzlich folgende Provisionstatbestände vereinbart: Der Auftraggeber hat die oben genannte Provision zu zahlen, falls er den Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers oder in anderer Weise (z.B. Selbstverkauf) zustande gekommen ist. Höchstzulässige Provisionssätze gemäß Immobilienmaklerverordnung: Bei  Kauf, Verkauf oder Tausch  von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen, Liegenschaftsanteilen an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird, Unternehmen aller Art, Abgeltungen für Superädifikate auf einem Grundstück bei einem Wert bis EUR 36.336,42: je 4 % von EUR 36.336,42 bis EUR 48.448,50: EUR 1.453,46 * ab EUR 48.448,51: je 3 % von beiden Auftraggebern (Verkäufer und Käufer) jeweils zzgl. 20 % UST. * Schwellenwertregelung gem. § 12 Abs. 4 ImmobilienmaklerVO Bei Option 50 % der Provision, welche im Fall des Kaufes durch den Optionsberechtigten angerechnet werden. Bei der Vermietung Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen. Dieser besteht aus: Haupt- oder Untermietzins Anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift). allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.
Die Überwälzung der Vermittlungsprovision (max. 3BMM) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden (§ 12 IMVO) BMM = Bruttomietzins Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebenso wenig mit einzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (angemessener Mietzins, Richtwertmietzins). Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5 % kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden. Bei der Verpachtung  von Liegenschaften Für die Vermittlung der Verpachtung von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen insbesondere Pachtverhältnisse in der Land- und Forstwirtschaft darf mit beiden Auftraggebern eine Provision vereinbart werden, die mit einem Prozentsatz des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtzinses festgelegt ist. Bei unbestimmter Pachtdauer: 5 % des auf 5 Jahre entfallenden Pachtzinses Bei bestimmter Pachtdauer Bis zu 6 Jahren: 5 % Bis zu 12 Jahren: 4 % Bis zu 24 Jahren: 3 % Über 24 Jahre: 2 % jeweils plus 20 % UST. Für die Vermittlung von Zubehör darf zusätzlich jeweils eine Provision von 3 % des Gegenwertes plus 20 % UST vereinbart werden. Bei der  Unternehmenspacht Bei unbestimmter Pachtdauer: 5 % des auf 5 Jahre entfallenden Pachtzinses Bei bestimmter Pachtdauer Bis zu 5 Jahren: 5 % Bis zu 10 Jahren: 4 % Über 10 Jahre: 3 % jeweils plus 20 % UST. Für die Vermittlung von Abgeltungen für Investitionen oder Einrichtungsgegenständen darf mit dem Verpächter oder Vorpächter 5 % des vom Pächter hierfür geleisteten Betrages vereinbart werden. Bei  Baurechten Dauer des Baurechtes 10 bis 30 Jahre: 3% über 30 Jahre: 2% des auf die Dauer des Baurechtes entfallenden Bauzinses zuzgl. 20 % UST.

Verjährung

Ansprüche aus dem Maklerverhältnis verjähren in drei Jahren ab Fälligkeit. Die Verjährung ist gehemmt, solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäftes keine Kenntnis erlangen konnte

Ersatz von Aufwendungen

Für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen kann der Makler keinen Ersatz verlangen. Aufwendungen des Maklers auf Grund von zusätzlichen Aufträgen sind nur dann zu ersetzen, wenn die Ersatzpflicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.

Gemeinschaftsgeschäfte

Für Gemeinschaftsgeschäfte gelten die Richtlinien des Maklergesetzes. Die Firma VHL GmbH behält sich das Recht vor, zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes die Dienste einer anderen Maklerfirma in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint; daraus entstehen weder dem Auftraggeber noch dem diesem zugeführten Interessenten irgendwelche Mehrkosten.

Keine Erfolgsgarantie

Die Firma VHL GmbH übernimmt keine Haftung, Garantie oder Gewährleistung für einen Vermittlungserfolg oder dafür, dass ein zur Vermittlung übernommenes Geschäft tatsächlich erfolgreich zustande kommt, oder für die ordnungsgemäße vertragliche Abwicklung eines vermittelten Geschäftes oder dessen Erfüllung, und ebenso wenig dafür, dass am Markt keine vergleichbaren Objekte bzw. Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.

Bewertungen

Die von der Firma VHL GmbH im Rahmen des Vermittlungsvertrages oder gemäß gesonderter Vereinbarung vorgenommenen Schätzungen des Wertes oder Angebotspreises von Objekten basieren auf der Einschätzung von Vergleichswerten und den ungeprüften Informationen und Angaben des Auftraggebers und können kein Schätzgutachten eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ersetzen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Immobilienmarkt einer Vielzahl von äußeren Einflüssen ausgesetzt ist und einem stetigen Wandel unterliegt und daher Änderungen der Einschätzung vorbehalten sind. Die Firma VHL GmbH übernimmt keine Haftung oder Garantie dafür, dass der Auftraggeber bei einer tatsächlichen Vermarktung den geschätzten Preis erzielt.

Haftung für Links und Websites Dritter sowie Printmedien

Für den Inhalt fremder Websites auf die mittels Links verwiesen wird, sowie für Druckfehler in Printmedien, wie auch für Fehler die aus mangelnder Datenübertragung resultieren, wird keine Haftung übernommen.

Keine mündlichen Nebenabreden – Schriftformgebot

Mündliche Abreden werden nicht getroffen. Alle Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen sowie für die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst. Für die Einhaltung der Schriftform genügt die Verwendung von E-Mails bzw. Fax. Der Nachweis des Zugangs obliegt dem Auftraggeber.

Rücktrittsrecht und Widerrufsbelehrung nach § 11 FAGG

Der Auftraggeber wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss von Verträgen (Maklervertrag, Alleinvermittlungsauftrag, etc.) außerhalb der Geschäftsräume des Immobilienmaklers oder ausschließlich über Fernabsatz gemäß § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht vom Alleinvermittlungsauftrag (Maklervertrag etc.) binnen 14 Tagen besteht. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung eines beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden. Jedenfalls ist eine Schriftform erforderlich. Wenn der Immobilienmakler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll, bedarf es eines ausdrücklichen Verlangens des Auftraggebers sowie eine Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittrechts bei vollständiger Vertragserfüllung und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde.

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtstand für sämtliche Verpflichtungen aus den mit der Firma VHL GmbH geschlossenen Verträgen gilt Leibnitz als vereinbart (Ausnahme bei Konsumenten im Sinne § 14 KschG).

Rechtswahl

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.

Sonstiges

Jede Bekanntgabe der von uns angebotenen Objekte bzw. der von uns namhaft gemachten Interessenten an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Bei Nichteinhaltung verweisen wir auf die Bestimmungen des Maklergesetzes sowie der Immobilienmaklerverordnung. Bei Aufnahme von Geschäftsbeziehungen jeglicher Art mit der Firma VHL GmbH werden diese AGB als Grundlage anerkannt.
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Höchstprovision zzgl. 20% UST
Vermietung von Mietverträgen (Haupt- und Untermiete) über Wohnungen und Einfamilien- häuser
Vermieter
Mieter
Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre
3 BMM
2 BMM
Befristung bis zu 3 Jahre
3 BMM
1 BMM
Vereinbarung einer Ergänzungsprovisio n bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis
Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertrags- dauer, höchstens jedoch 1/2 BMM
Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertrags- dauer, höchstens jedoch 1/2 BMM
Höchstprovision zzgl. 20% UST
Vermittlung von Geschäftsräumen aller Art (Haupt- und Untermiete)
Vermieter
Mieter
Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre
3 BMM
3 BMM
Befristung 2 bis 3 Jahre
3 BMM
2 BMM
Befristung kürzer als 2 Jahre
3 BMM
1 BMM
Vereinbarung einer Ergänzungs- provision bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis
Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertrags- dauer, höchstens jedoch 1/2 BMM
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