Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB) Immobilienmakler
Allgemeines
Diese
Geschäftsbedingungen
berücksichtigen
die
Bestimmungen
des
Maklergesetzes
1996,
der
Immobilienmaklerverordnung
1996,
Änderung
der
Immobilienmaklerverordnung
2010
und
die
Besonderen
Standesregeln
für
Immobilienmakler.
Die
Firma
VHL
GmbH
ist
ausschließlich
auf
Grundlage
dieser
AGB
tätig.
Sie
gelten
für
alle
gegenwärtigen
und
zukünftigen
Leistungen
der
Firma
VHL
GmbH,
auch
wenn
diese
Leistungen
ohne
Verwendungen
oder
ausdrücklichen
Bezugnahme
auf
diese
Geschäftsbedingungen
erfolgen.
Eine
Abweichung
von
diesen
Geschäftsbedingungen
ist
nur
bei
schriftlicher
Anerkennung
insbesondere
durch
eine
schriftliche
Individualvereinbarung
mit
der Firma VHL GmbH gültig.
Angebote
Sämtliche
Angebote
von
VHL
GmbH
erfolgen
freibleibend
und
unverbindlich
und
sind
ausschließlich
für
den
Empfänger
bestimmt.
Für
eine
zwischenzeitige
Verwertung
(Verkauf,
Verpachtung,
Vermietung)
der
angebotenen
Objekte
durch
unsere
Firma
oder
seitens
Dritter
übernehmen
wir
keine
Gewähr.
Ist
dem
Empfänger
ein
von
uns
angebotenes
Objekt
bereits
als
verkäuflich
oder
vermietbar
bekannt,
ist
uns
dies
unverzüglich
mitzuteilen,
andernfalls
gilt
die
Anbotsstellung als anerkannt.
Objektspezifische Angaben
Alle
Angaben
erfolgen
nach
bestem
Wissen
und
Gewissen.
Der
Auftraggeber
verpflichtet
sich,
die
Firma
VHL
GmbH
bei
ihren
Vermittlungstätigkeiten
zu
unterstützen,
über
sämtliche
das
zu
vermittelnde
Objekt
betreffende
Tatsachen
richtig
und
vollständig
zu
informieren.
Für
die
Richtigkeit
solcher
Angaben,
insbesondere
über
Größe,
Lage,
Beschaffenheit,
erforderlichen
Bewilligungen,
behördliche
Auflagen,
bücherliche
und
außerbücherliche
Belastungen,
die
auf
Informationen
der
über
ein
Objekt
Verfügungsberechtigten
beruhen
oder
aus
einem
Sachverständigengutachten
hervorgehen,
übernehmen
wir
keine
Gewähr.
Die
von
uns
angefertigten
Planskizzen
für
die
Objektpräsentation
(Exposé)
beruhen
auf
Vorlage
(Baupläne,
Bestandpläne)
oder
auf
einer
schematischen
Darstellung
und
es
wird
für
die
Maßstabgenauigkeit
sowie
die
Übereinstimmung mit den Naturmaßen keine Gewähr übernommen.
Verkaufsunterlagen
Eine
Vervielfältigung
und
Verbreiterung
der
von
der
Firma
VHL
GmbH
zur
Verfügung
gestellten
Verkaufsunterlagen
(Exposé,
Baupläne,
Skizzen,
Fotos,
Gutachten,
Energieausweis,
etc.)
sind
nur
nach
schriftlicher
Zustimmung
seitens
der
Firma
VHL
GmbH
gestattet.
Diese
Bestimmung
bezieht
sich
auch
auf die im Internet bereitgestellten Verkaufsunterlagen.
Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012
Wird
ein
Gebäude
oder
ein
Nutzungsobjekt
in
einem
Druckwerk
oder
einem
elektronischen
Medium
zum
Kauf
oder
zur
In-Bestand-Name
angeboten,
so
sind
in
der
Anzeige
der
Heizwärmebedarf
und
der
Gesamtenergieeffizienz-
Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes anzugeben.
Strafbestimmungen § 9 EAVG
Ein
Verkäufer,
Bestandgeber
oder
Immobilienmakler,
der
es
unterlässt,
in
der
Verkaufs-
oder
In-Bestand-Gabe-Anzeige
den
Heizwärmebedarf
und
den
Gesamtenergieeffizienz-Faktor
des
Gebäudes
oder
Nutzungsobjektes
anzugeben,
begeht,
sofern
die
Tat
nicht
den
Tatbestand
einer
gerichtlichen
strafbaren
Handlung
erfüllt
oder
nach
anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen
mit
strengerer
Strafe
bedroht
ist,
eine
Verwaltungsübertretung
und
ist
mit
einer
Geldstrafe
bis
zu
Euro
1450,--
zu
bestrafen.
Der
Verstoß
eines
Immobilienmaklers
ist
entschuldigt,
wenn
er
seinem
Auftraggeber
über
die
Informationspflicht
nach
dieser
Bestimmung
aufgeklärt
und
ihn
zur
Bekanntgabe
der
beiden
Werte
bzw.
zur
Einholung
eines
Energieausweises
aufgefordert
hat,
der
Auftraggeber
dieser
Aufforderung
jedoch
nicht
nachgekommen ist.
Provision
Die
Fälligkeit
der
Provision
entsteht
mit
der
Rechtswirksamkeit
des
vermittelten
Geschäfts
(Willensübereinstimmung
zwischen
den
Vertragsparteien).
Sofern
keine
individuelle
Provisionsvereinbarung
besteht,
gelten
die
höchstzulässigen
Provisionssätze als vereinbart.
Der volle Provisionsanspruch entsteht auch:
•
wenn
das
im
Maklervertrag
bezeichnete
Geschäft
entgegen
dem
bisherigen
Verhandlungsverlauf
wider
Treu
und
Glauben
nicht
zustande
kommt,
weil
der Auftraggeber einen erforderlichen Rechtsakt unterlässt.
•
wenn
entweder
der
Auftraggeber
oder
der
vermittelte
Dritte
die
vom
Immobilienmakler
namhaft
gemachte
Geschäftsgelegenheit
einer
anderen
Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt.
•
wenn
ein
anderes
als
ein
zweckgleichwertiges
Geschäft
zustande
kommt,
sofern es in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt.
•
oder
ein
gesetzliches
oder
vertragliches
Vorkaufs-,
Wiederkaufs-
oder
Eintrittsrecht ausgeübt wurde.
Für
die
Dauer
eines
Alleinvermittlungsauftrages
werden
zusätzlich
folgende
Provisionstatbestände vereinbart:
Der Auftraggeber hat die oben genannte Provision zu zahlen, falls
•
er
den
Alleinvermittlungsauftrag
vertragswidrig
ohne
wichtigen
Grund
vorzeitig auflöst oder
•
das
Geschäft
während
der
Dauer
des
Alleinvermittlungsauftrages
vertragswidrig
durch
die
Vermittlung
eines
anderen
vom
Auftraggeber
beauftragten
Maklers
oder
in
anderer
Weise
(z.B.
Selbstverkauf)
zustande
gekommen ist.
Höchstzulässige Provisionssätze gemäß Immobilienmaklerverordnung:
Bei
Kauf,
Verkauf
oder
Tausch
von
Liegenschaften
oder
Liegenschaftsanteilen,
Liegenschaftsanteilen
an
denen
Wohnungseigentum
besteht
oder
vereinbarungsgemäß
begründet
wird,
Unternehmen
aller
Art,
Abgeltungen für Superädifikate auf einem Grundstück
•
bei einem Wert bis EUR 36.336,42: je 4 %
•
von EUR 36.336,42 bis EUR 48.448,50: EUR 1.453,46 *
•
ab EUR 48.448,51: je 3 %
von beiden Auftraggebern (Verkäufer und Käufer) jeweils zzgl. 20 % UST.
* Schwellenwertregelung gem. § 12 Abs. 4 ImmobilienmaklerVO
Bei Option
50
%
der
Provision,
welche
im
Fall
des
Kaufes
durch
den
Optionsberechtigten
angerechnet werden.
Bei der Vermietung
Für
die
Berechnung
der
Provision
wird
der
Bruttomietzins
herangezogen.
Dieser besteht aus:
•
Haupt- oder Untermietzins
•
Anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben
•
Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift).
•
allfälliges
Entgelt
für
mitvermietete
Einrichtungs-
und
Ausstattungsgegenstände
oder
sonstige
zusätzliche
Leistungen
des
Vermieters.
Die Überwälzung der Vermittlungsprovision (max. 3BMM) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart
werden (§ 12 IMVO)
BMM = Bruttomietzins
Für
die
Berechnung
der
Provisionsgrundlage
ist
die
Umsatzsteuer
nicht
in
den
Bruttomietzins
einzurechnen.
Die
Heizkosten
sind
ebenso
wenig
mit
einzurechnen,
wenn
es
sich
um
die
Vermittlung
von
Mietverhältnissen
an
einer
Wohnung
handelt,
bei
der
nach
den
mietrechtlichen
Vorschriften
die
Höhe
des
Mietzinses
nicht
frei
vereinbart
werden
darf
(angemessener
Mietzins, Richtwertmietzins).
Eine
Provision
für
besondere
Abgeltungen
in
der
Höhe
von
bis
zu
5
%
kann
zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.
Bei der Verpachtung
von Liegenschaften
Für
die
Vermittlung
der
Verpachtung
von
Liegenschaften
oder
Liegenschaftsanteilen
–
insbesondere
Pachtverhältnisse
in
der
Land-
und
Forstwirtschaft
–
darf
mit
beiden
Auftraggebern
eine
Provision
vereinbart
werden,
die
mit
einem
Prozentsatz
des
auf
die
Pachtdauer
entfallenden
Pachtzinses festgelegt ist.
Bei
unbestimmter
Pachtdauer:
5
%
des
auf
5
Jahre
entfallenden
Pachtzinses
Bei bestimmter Pachtdauer
•
Bis zu 6 Jahren: 5 %
•
Bis zu 12 Jahren: 4 %
•
Bis zu 24 Jahren: 3 %
•
Über 24 Jahre: 2 %
jeweils plus 20 % UST.
Für
die
Vermittlung
von
Zubehör
darf
zusätzlich
jeweils
eine
Provision
von
3
% des Gegenwertes plus 20 % UST vereinbart werden.
Bei der
Unternehmenspacht
Bei
unbestimmter
Pachtdauer:
5
%
des
auf
5
Jahre
entfallenden
Pachtzinses
Bei bestimmter Pachtdauer
•
Bis zu 5 Jahren: 5 %
•
Bis zu 10 Jahren: 4 %
•
Über 10 Jahre: 3 %
jeweils plus 20 % UST.
Für
die
Vermittlung
von
Abgeltungen
für
Investitionen
oder
Einrichtungsgegenständen
darf
mit
dem
Verpächter
oder
Vorpächter
5
%
des vom Pächter hierfür geleisteten Betrages vereinbart werden.
Bei
Baurechten
Dauer des Baurechtes
•
10 bis 30 Jahre: 3%
•
über 30 Jahre: 2%
des auf die Dauer des Baurechtes entfallenden Bauzinses zuzgl. 20 % UST.
Verjährung
Ansprüche
aus
dem
Maklerverhältnis
verjähren
in
drei
Jahren
ab
Fälligkeit.
Die
Verjährung
ist
gehemmt,
solange
der
Makler
vom
Zustandekommen
des vermittelten Geschäftes keine Kenntnis erlangen konnte
Ersatz von Aufwendungen
Für
die
durch
den
Geschäftsbetrieb
entstandenen
allgemeinen
Kosten
und
Auslagen
kann
der
Makler
keinen
Ersatz
verlangen.
Aufwendungen
des
Maklers
auf
Grund
von
zusätzlichen
Aufträgen
sind
nur
dann
zu
ersetzen,
wenn
die
Ersatzpflicht
ausdrücklich
vereinbart
worden
ist.
Dies
gilt
auch
dann, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.
Gemeinschaftsgeschäfte
Für
Gemeinschaftsgeschäfte
gelten
die
Richtlinien
des
Maklergesetzes.
Die
Firma
VHL
GmbH
behält
sich
das
Recht
vor,
zum
Zwecke
der
Anbahnung
des
zu
vermittelnden
Rechtsgeschäftes
die
Dienste
einer
anderen
Maklerfirma
in
Anspruch
zu
nehmen,
wenn
dies
zur
Erhöhung
der
Vermittlungschancen
zweckdienlich
erscheint;
daraus
entstehen
weder
dem
Auftraggeber
noch
dem
diesem
zugeführten
Interessenten
irgendwelche
Mehrkosten.
Keine Erfolgsgarantie
Die
Firma
VHL
GmbH
übernimmt
keine
Haftung,
Garantie
oder
Gewährleistung
für
einen
Vermittlungserfolg
oder
dafür,
dass
ein
zur
Vermittlung
übernommenes
Geschäft
tatsächlich
erfolgreich
zustande
kommt,
oder
für
die
ordnungsgemäße
vertragliche
Abwicklung
eines
vermittelten
Geschäftes
oder
dessen
Erfüllung,
und
ebenso
wenig
dafür,
dass
am
Markt
keine
vergleichbaren
Objekte
bzw.
Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.
Bewertungen
Die
von
der
Firma
VHL
GmbH
im
Rahmen
des
Vermittlungsvertrages
oder
gemäß
gesonderter
Vereinbarung
vorgenommenen
Schätzungen
des
Wertes
oder
Angebotspreises
von
Objekten
basieren
auf
der
Einschätzung
von
Vergleichswerten
und
den
ungeprüften
Informationen
und
Angaben
des
Auftraggebers
und
können
kein
Schätzgutachten
eines
gerichtlich
zertifizierten
Sachverständigen
ersetzen.
Der
Auftraggeber
nimmt
zur
Kenntnis,
dass
der
Immobilienmarkt
einer
Vielzahl
von
äußeren
Einflüssen
ausgesetzt
ist
und
einem
stetigen
Wandel
unterliegt
und
daher
Änderungen
der
Einschätzung
vorbehalten
sind.
Die
Firma
VHL
GmbH
übernimmt
keine
Haftung
oder
Garantie
dafür,
dass
der
Auftraggeber
bei
einer
tatsächlichen
Vermarktung den geschätzten Preis erzielt.
Haftung für Links und Websites Dritter sowie Printmedien
Für
den
Inhalt
fremder
Websites
auf
die
mittels
Links
verwiesen
wird,
sowie
für
Druckfehler
in
Printmedien,
wie
auch
für
Fehler
die
aus
mangelnder
Datenübertragung resultieren, wird keine Haftung übernommen.
Keine mündlichen Nebenabreden – Schriftformgebot
Mündliche
Abreden
werden
nicht
getroffen.
Alle
Vereinbarungen
zwischen
den
Parteien
bedürfen
zur
ihrer
Rechtswirksamkeit
der
Schriftform;
dies
gilt
auch
für
Änderungen
und
Ergänzungen
sowie
für
die
Aufhebung
dieser
Schriftformklausel
selbst.
Für
die
Einhaltung
der
Schriftform
genügt
die
Verwendung
von
E-Mails
bzw.
Fax.
Der
Nachweis
des
Zugangs
obliegt
dem
Auftraggeber.
Rücktrittsrecht und Widerrufsbelehrung nach § 11 FAGG
Der
Auftraggeber
wird
informiert,
dass
für
einen
Verbraucher
bei
Abschluss
von
Verträgen
(Maklervertrag,
Alleinvermittlungsauftrag,
etc.)
außerhalb
der
Geschäftsräume
des
Immobilienmaklers
oder
ausschließlich
über
Fernabsatz
gemäß
§
11
FAGG
ein
Rücktrittsrecht
vom
Alleinvermittlungsauftrag
(Maklervertrag
etc.)
binnen
14
Tagen
besteht.
Die
Abgabe
der
Widerrufserklärung
kann
unter
Verwendung
eines
beigestellten
Widerrufsformulars
erfolgen,
ist
aber
an
keine
Form
gebunden.
Jedenfalls
ist
eine
Schriftform
erforderlich.
Wenn
der
Immobilienmakler
vor
Ablauf
dieser
vierzehntägigen
Rücktrittsfrist
vorzeitig
tätig
werden
soll,
bedarf
es
eines
ausdrücklichen
Verlangens
des
Auftraggebers
sowie
eine
Bestätigung
des
Verbrauchers
über
dessen
Kenntnis
vom
Verlust
des
Rücktrittrechts
bei
vollständiger
Vertragserfüllung
und
die
Dienstleistung
sodann
vollständig
erbracht wurde.
Salvatorische Klausel
Sollte
eine
Bestimmung
dieser
AGB
unwirksam
oder
undurchsetzbar
sein
oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als
Erfüllungsort
und
Gerichtstand
für
sämtliche
Verpflichtungen
aus
den
mit
der
Firma
VHL
GmbH
geschlossenen
Verträgen
gilt
Leibnitz
als
vereinbart (Ausnahme bei Konsumenten im Sinne § 14 KschG).
Rechtswahl
Es
gilt
ausschließlich
österreichisches
Recht
unter
Ausschluss
der
Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.
Sonstiges
Jede
Bekanntgabe
der
von
uns
angebotenen
Objekte
bzw.
der
von
uns
namhaft
gemachten
Interessenten
an
Dritte
bedarf
unserer
ausdrücklichen
Zustimmung.
Bei
Nichteinhaltung
verweisen
wir
auf
die
Bestimmungen
des
Maklergesetzes
sowie
der
Immobilienmaklerverordnung.
Bei
Aufnahme
von
Geschäftsbeziehungen
jeglicher
Art
mit
der
Firma
VHL
GmbH
werden
diese
AGB als Grundlage anerkannt.
Höchstprovision zzgl. 20% UST
Vermietung von
Mietverträgen
(Haupt- und
Untermiete) über
Wohnungen und
Einfamilien-
häuser
Vermieter
Mieter
Unbefristet
oder Befristung
länger als 3 Jahre
3 BMM
2 BMM
Befristung
bis zu 3 Jahre
3 BMM
1 BMM
Vereinbarung einer
Ergänzungsprovisio
n bei Verlängerung
oder Umwandlung
in ein unbefristetes
Mietverhältnis
Ergänzung auf
Höchstbetrag unter
Berücksichtigung der
gesamten Vertrags-
dauer, höchstens
jedoch 1/2 BMM
Ergänzung auf
Höchstbetrag unter
Berücksichtigung der
gesamten Vertrags-
dauer, höchstens
jedoch 1/2 BMM
Höchstprovision zzgl. 20% UST
Vermittlung von
Geschäftsräumen
aller Art
(Haupt- und
Untermiete)
Vermieter
Mieter
Unbefristet
oder Befristung
länger als 3 Jahre
3 BMM
3 BMM
Befristung
2 bis 3 Jahre
3 BMM
2 BMM
Befristung
kürzer als 2 Jahre
3 BMM
1 BMM
Vereinbarung einer
Ergänzungs-
provision bei
Verlängerung oder
Umwandlung in ein
unbefristetes
Mietverhältnis
Ergänzung auf
Höchstbetrag unter
Berücksichtigung der
gesamten Vertrags-
dauer, höchstens
jedoch 1/2 BMM
Kontakt
+43 (0) 3842 32220
office@vhlgmbh.com
Gösser Straße 85
8700 Leoben
Unsere
Öffnungszeiten
Montag - Freitag
08:00 - 14:00
Nachmittags nach
Terminvereinbarung