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8700 Leoben
Unsere
Öffnungszeiten
Montag - Freitag
08:00 - 14:00
Nachmittags nach
Terminvereinbarung
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Gewerblicher Vermögensberater
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1
Geltung der AGB
1
.
Soweit
nicht
ausdrücklich
Gegenteiliges
vereinbart
wurde,
gelten
unsere,
dem
Vertragspartner
bekannt
gegebenen
AGB.
Zum
Geltungsbereich
dieser
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
gehören
insbesondere
Verträge
zwischen
dem
Finanzdienstleister
und
dem
Kunden,
welche
das
entgeltliche
Erbringen
von
Finanzdienstleistungen
(vgl
zur
Definition
§
3
dieser
AGB),
einschließlich
der
bloßen Analyse des Kundenvermögens, zum Inhalt haben.
2
.
Der
Kunde
erklärt
seine
Zustimmung,
dass
die
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
auch
allen
weiteren
Verträgen
zu
Grunde
gelegt
werden,
sofern nicht Abweichendes vereinbart wird.
3
.
Genderhinweis:
Aus
Gründen
der
besseren
Lesbarkeit
wird
in
den
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
auf
eine
geschlechtsneutrale
Differenzierung
(z.B.
Kunde/
Kundin)
verzichtet.
Die
verkürzte
Sprachform
hat
ausschließlich
redaktionelle
Gründe und beinhaltet keine Wertung.
§ 2
Änderung der AGB
1
.
Sofern
zwischen
Finanzdienstleister
und
Kunden
eine
auf
unbestimmte
Dauer
ausgelegte
Rechtsbeziehung
besteht,
ist
der
Finanzdienstleister
berechtigt,
die
Allgemeinen
Geschäftsbeziehungen
nach
Maßgabe
dieser
Bestimmung
zu
ändern.
2
.
Änderungen
der
AGB,
die
weder
bestehende
Entgelte
erhöhen
noch
neue
Entgelte
einführen,
wird
der
Finanzdienstleister
dem
Kunden
nach
Maßgabe
dieses
Absatzes
anzeigen.
Die
geänderten
Bedingungen
werden
wirksam,
wenn
der
Kunde
nicht
innerhalb
von
sechs
Wochen
ab
Verständigung
schriftlich
widerspricht.
Die
Verständigung
des
Kunden
von
der
Änderung
der
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
kann
über
jedes
Kommunikationsmittel
erfolgen,
dessen
Verwendung
zwischen
Finanzdienstleister
und
Kunden
vereinbart
ist.
Der
Finanzdienstleister
wird
den
Kunden
gemeinsam
mit
der
Verständigung
darauf
hinweisen,
dass
sein
Stillschweigen
nach
Ablauf
von
sechs
Wochen
als
Zustimmung zur Änderung gilt.
3
.
Der
Kunde
ist
berechtigt,
vor
dem
Inkrafttreten
solcher
Änderungen
den
Vertrag
mit
dem
Finanzdienstleister
mit
sofortiger
Wirkung
zu
beenden,
ohne
dass
dafür
die
Einhaltung
eventuell
vereinbarter
Kündigungstermine
oder
-fristen
erforderlich
ist und ohne dass für diese Auflösung Kosten anfallen würden.
4
.
AGB-Änderungen,
mit
denen
neue
Entgelte
eingeführt
oder
bestehende
Entgelte
erhöht
werden
sollen,
wird
der
Finanzdienstleister
dem
Kunden
anzeigen.
Mit
der
Anzeige
wird
der
Finanzdienstleister
den
Kunden
auffordern,
binnen
sechs
Wochen
schriftlich
zu
erklären,
ob
er
den
geänderten
Entgelten
zustimmt
oder
nicht.
Stimmt
der
Kunde
nicht
zu,
so
gilt
der
Vertrag
mit
Ablauf
der
sechswöchigen Frist als aufgelöst.
§ 3
Erfasste Finanzdienstleistungen
Die
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
gelten
für
folgende
Arten
von
Finanzdienstleistungen:
1
.
Annahme
und
Übermittlung
von
Aufträgen
über
Finanzinstrumente
gem
§ 1 Z 3 lit
a WAG 2018;
2
.
Portfolioverwaltung gem § 1 Z 3 lit d WAG 2018;
3
.
Anlageberatung gem § 1 Z 3 lit e WAG 2018;
4
.
Beratung
bei
Aufbau,
Sicherung
und
Erhaltung
von
Vermögen
und
Finanzierung
mit
Ausnahme
der
Anlageberatung
in
Bezug
auf
Finanzinstrumente
gem
§ 136a Abs 1 Z 1 GewO;
5
.
Vermittlung
von
Veranlagungen
und
Investitionen
(ausgenommen
Finanzinstrumente),
Personalkrediten,
Hypothekarkrediten
und
Finanzierungen
sowie Lebens- und Unfallversicherungen gem § 136a Abs 1 Z 2 GewO.
Zweiter Abschnitt
Gegenstand der Finanzdienstleistung
§ 4
Vermittlungsgeschäft
Beim
Vermittlungsgeschäft
führt
der
Finanzdienstleister
den
Kunden
mit
dem
Produktanbieter
insofern
zusammen,
als
er
den
Auftrag
des
Kunden
zur
Durchführung
einer
bestimmten
Transaktion
an
den
Produktanbieter
weiterleitet.
Sofern
nicht
Abweichendes
vereinbart
ist,
schuldet
der
Finanzdienstleister
dem
Kunden
hier
nicht
die
Abgabe
einer
fundierten
Handlungsempfehlung,
wie
dies
beim
Beratungsgeschäft
nach § 5 der Fall ist.
§ 5
Beratungsgeschäft
Ist
zwischen
Finanzdienstleister
und
Kunden
ein
Beratungsgeschäft
vereinbart,
wird
der
Finanzdienstleister
dem
Kunden
eine
auf
dessen
Bedürfnisse
zugeschnittene
Handlungsempfehlung abgeben.
§ 6
Portfolioverwaltung
Bei
der
Portfolioverwaltung
erteilt
der
Kunde
dem
Finanzdienstleister
die
Vollmacht,
für
Rechnung
des
Kunden
Dispositionen
über
dessen
Portfolio
innerhalb
eines
festgelegten Ermessensspielraums zu tätigen.
§ 7
Zeitliche Dauer der Finanzdienstleistung
1
.
Sofern
nicht
–
wie
regelmäßig
bei
der
Portfolioverwaltung
–
eine
laufende
oder
regelmäßige
Betreuung
vereinbart
ist,
endet
das
Rechtsverhältnis
zwischen
dem
Finanzdienstleister
und
dem
Kunden
als
Zielschuldverhältnis
mit
Abschluss
der
Beratung
oder
Vermittlung.
Nach
Abschluss
der
Beratung
oder
Vermittlung
hat
der
Kunde
keinen
Rechtsanspruch
auf
weitere
Dienstleistungen,
insbesondere
besteht keine Pflicht zur Nachberatung.
2
.
Wird
eine
ausdrückliche
Vereinbarung
zur
laufenden
oder
regelmäßigen
Betreuung
abgeschlossen,
gilt
diese
Vereinbarung
zwischen
Finanzdienstleister
und
dem
Kunden
auf
unbestimmte
Zeit
und
kann
von
jeder
Vertragspartei
unter
Einhaltung
einer
vierwöchigen
Kündigungsfrist
jeweils
zum
Ende
eines
Kalenderquartals
aufgekündigt
werden
(ordentliche
Kündigung).
Die
Kündigung
bedarf der Schriftform.
3
.
Die
außerordentliche
Kündigung
aus
wichtigem
Grund
mit
sofortiger
Wirkung
wird
durch Abs 2 nicht berührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
a
.
über
das
Vermögen
eines
Vertragspartners
ein
Insolvenzverfahren
eröffnet
wird,
oder
der
Antrag
auf
Eröffnung
eines
solchen
Verfahrens
mangels
kostendeckenden
Vermögens
abgewiesen
wird
oder
die
Voraussetzungen
für
die
Eröffnung
eines
solchen
Verfahrens
oder
die
Abweisung
eines
solchen
Antrags
vorliegt
und
der
Vertragspartner
seine
Zahlungen
einstellt;
b
.
der
Kunde
mit
einer
Zahlung
aufgrund
dieses
Vertrags
auch
nach
schriftlicher
Mahnung
und
Nachfristsetzung
von
zumindest
zwei
Wochen
gegenüber
dem
ursprünglichen
Zahlungstermin
um
mehr
als
vier
Wochen
in Verzug ist;
c
.
sonstige wesentliche Vertragsverletzungen vorliegen.
4
.
Bei
unternehmerischen
Kunden
gilt
Abs
3
lit
a
mit
der
Maßgabe,
dass
bei
der
Beendigung
des
Vertrages
die
in
§
25a
IO
genannten
Voraussetzungen
zu
beachten sind.
§ 8
Steuer- und Rechtsberatung
Der
Finanzdienstleister
informiert
oder
berät
nicht
über
steuerliche
oder
rechtliche
Fragen,
die
aufgrund
berufsrechtlicher
Vorschriften
Steuerberatern
oder
Rechtsanwälten
vorbehalten
sind.
Dem
Kunden
wird
empfohlen,
sich
über
die
steuerlichen
bzw
rechtlichen
Folgen
seiner
Veranlagung
selbst
mit
seinem
Steuerberater oder Rechtsanwalt in Verbindung setzen.
Dritter Abschnitt
Erbringung der Finanzdienstleistung
§ 9
Allgemeine Regel
1
.
Der
Finanzdienstleister
wird
die
Dienstleistung
ehrlich,
redlich
und
professionell
im
bestmöglichen
Interesse
des
Kunden
ausführen.
Er
wird
mit
dem
erforderlichen
Sachverstand
dem
Kunden
jene
Lösung
vorschlagen,
die
unter
Zuhilfenahme
eines
vernünftigen
Mitteleinsatzes
am
Ehesten
den
Bedürfnissen
des Kunden entsprechen wird.
2
.
Sofern
der
Finanzdienstleister
dem
Kunden
nicht
bekanntgibt,
seine
Tätigkeit
auf
bestimmte
Finanzprodukte
zu
beschränken,
ist
–
wiederum
unter
Zuhilfenahme
eines
vernünftigen
Mitteleinsatzes
–
aus
der
Gesamtheit
der
erhältlichen
Finanzprodukte das für den Kunden geeignete zu ermitteln.
§ 10
Informationsbeschaffung durch den Finanzdienstleister
1
.
Der
Finanzdienstleister
ist
nicht
verpflichtet,
zur
Überprüfung
der
Richtigkeit
und
Vollständigkeit
des
Prospekts
ein
eigenes
Gutachten
in
Auftrag
zu
geben,
sondern
verwendet
den
von
einem
Wirtschaftsprüfer
oder
einem
Kreditinstitut
nach
dem
Kapitalmarktgesetz
oder
dem
Investmentfondsgesetz
auf
Vollständigkeit
und
Richtigkeit
geprüften
Prospekt
und
haftet
daher
nicht
für
die
Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts.
2
.
Die
Prospekthaftung
nach
dem
Kapitalmarktgesetz
bleibt
hiervon
unberührt.
So
haftet
gem
§
11
Abs
1
Z
3
KMG
derjenige,
der
im
eigenen
oder
im
fremden
Namen
die
Vertragserklärung
des
Anlegers
entgegengenommen
hat
und
der
Vermittler
des
Vertrages,
sofern
die
in
Anspruch
genommene
Person
den
Handel
oder
die
Vermittlung
von
Wertpapieren
oder
Veranlagungen
gewerbsmäßig
betreibt
und
sie
oder
ihre
Leute
die
Unrichtigkeit
oder
Unvollständigkeit
der
Angaben
im
Sinne
der
Z
1
oder
der
Kontrolle
gekannt
haben
oder
infolge
grober
Fahrlässigkeit nicht gekannt haben.
§ 11
Kommunikationsmittel
1
.
Die
Erteilung
von
Aufträgen
hat
grundsätzlich
schriftlich
zu
erfolgen.
Das
Erteilen
von
Aufträgen
mittels
Telefon,
Telefax
oder
e-mail
ist
nur
dann
gültig,
wenn
der
Kunde dies zuvor mit dem Finanzdienstleister vereinbart hat.
2
.
Die
sonstige
Kommunikation
zwischen
Finanzdienstleister
und
Kunden
kann
über
jedes
gängige
Kommunikationsmittel
erfolgen.
Gibt
der
Kunde
eine
e-Mail-
Adresse
bekannt,
so
ist
der
Kunde
damit
einverstanden,
dass
der
Finanzdienstleister den Kunden auch über e-Mail benachrichtigt.
§ 12
Durchführung von Aufträgen
1
.
Der
Finanzdienstleister
ist
verpflichtet,
Aufträge
des
Kunden
unverzüglich,
spätestens
jedoch
am
der
Entgegennahme
des
Auftrags
folgenden
Bankarbeitstag
in
Österreich
durchzuführen,
sofern
er
ohne
Verschulden
zur
Ansicht
gelangt,
dass
diese
vom
Kunden
stammen
und
sofern
er
nicht
unverzüglich
den
Kunden
verständigt,
dass
die
Ausführung
unterbleibt
oder
der
Auftrag nicht angenommen wird.
2
.
Die
Verpflichtung
zum
unverzüglichen
Durchführen
des
Auftrags
besteht
dann
nicht,
wenn
der
Finanzdienstleister
auf
Grund
höherer
Gewalt
am
Durchführen
gehindert
ist
oder
das
Konto
des
Kunden
nicht
ausreichend
gedeckt
ist.
Ist
das
Durchführen
eines
Vermittlungsauftrags
nicht
möglich,
hat
der
Finanzdienstleister
den Kunden davon ehestmöglich zu informieren.
3
.
Im
Übrigen
wird
der
Finanzdienstleister
die
Kundenaufträge
entsprechend
seiner
Durchführungspolitik
behandeln.
Wünscht
der
Kunde
eine
andere
Art
der
Durchführung
als
in
der
Durchführungspolitik
vorgesehen
ist,
so
muss
der
dem
Finanzdienstleister eine entsprechende ausdrückliche Weisung erteilen.
§ 13
Haftung
Den
Finanzdienstleister
trifft
keine
Haftung,
wenn
vom
Kunden
Informationen
oder
Auskünfte
nicht
oder
falsch
erteilt
werden,
die
für
das
Beratungskonzept
maßgeblich
sind,
sofern
das
Fehlen
bzw
die
Unrichtigkeit
weder
bekannt
war
noch
aus
grober
Fahrlässigkeit unbekannt war.
Vierter Abschnitt
Rechte und Obliegenheiten des Kunden
§ 14
Mitwirkungsobliegenheit des Kunden
1
.
Der
Finanzdienstleister
benötigt
für
die
sorgfältige
und
gewissenhafte
Erbringung
seiner
Dienstleistungen
alle
sachbezogenen
Informationen
und
Unterlagen,
über
die
der
Kunde
verfügt,
um
eine
fundierte
Beurteilung
der
individuellen
Rahmenbedingungen
vorzunehmen
und
eine
Empfehlung
für
das
weitere
Vorgehen
abgeben
zu
können.
Der
Kunde
ist
verpflichtet,
dem
Finanzdienstleister
diese
Unterlagen
rechtzeitig,
vollständig
und
ohne
besondere
Aufforderung
vorzulegen
und
den
Finanzdienstleister
von
allen
Umständen,
die
für
die
Erbringung
der
Dienstleistungen
von
Relevanz
sein
können,
in
Kenntnis
zu
setzen.
2
.
Der
Kunde
hat
dem
Finanzdienstleister
Änderungen
seines
Namens,
seiner
Firma
und
seiner
Anschrift
unverzüglich
schriftlich
mitzuteilen.
Solange
der
Kunde
Änderungen
seiner
Anschrift
nicht
bekanntgibt,
erfolgen
schriftliche
Erklärungen
des
Finanzdienstleisters
weiterhin
an
die
bisherige
Anschrift.
Diese
Erklärungen
gelten
als
dem
Kunden
zugegangen,
sofern
dem
Finanzdienstleister
die
Änderung
der
Anschrift
weder
bekannt
war
noch
aus
grober
Fahrlässigkeit
unbekannt war.
3
.
Der
Kunde
hat
dem
Finanzdienstleister
Änderungen
oder
das
Erlöschen
bestehender
Vertretungsberechtigungen
unverzüglich
schriftlich
mitzuteilen
und
durch
geeignete
Urkunden
nachzuweisen.
Solange
der
Kunde
dies
nicht
bekanntgibt,
gilt
die
Vertretungsberechtigung
im
bisherigen
Umfang
weiter,
sofern
dem
Finanzdienstleister
die
Änderung
oder
das
Erlöschen
weder
bekannt
war
noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.
4
.
Jeder
Verlust
und
jede
Einschränkung
der
Geschäftsfähigkeit
ist
dem
Finanzdienstleister unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5
.
Ist
der
Kunde
eine
juristische
Person,
so
ist
die
Einleitung
eines
Auflösungsverfahrens
sowie
die
Auflösung
der
juristischen
Person
dem
Finanzdienstleister unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 15
Obliegenheiten des Kunden bei der Auftragserteilung
1
.
Der
Kunde
muss
dafür
Sorge
tragen,
dass
Aufträge,
die
er
dem
Finanzdienstleister
erteilt,
möglichst
klar
und
eindeutig
formuliert
sind.
Unklare
und
undeutliche
Formulierungen
gehen
zu
Lasten
des
Kunden,
sofern
der
Finanzdienstleister
die
Unklarheit
bzw
Undeutlichkeit
nicht
erkannt
hat
oder
nach
den Umständen erkennen hätte müssen.
2
.
Bei
der
Auftragserteilung
über
Telekommunikationsmittel
hat
der
Kunde
geeignete
Vorkehrungen
zu
treffen,
um
Übermittlungsfehler
oder
Missbräuche
zu
vermeiden.
Für
diese
Ereignisse
übernimmt
der
Finanzdienstleister
nur
dann
die
Haftung,
wenn
ihm
im
Hinblick
darauf
Vorsatz
oder
grobe
Fahrlässigkeit
zur
Last
fällt.
§ 16
Vollmachten
1
.
Durch
diese
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
bevollmächtigt
der
Kunde
den
Finanzdienstleister,
alle
Unterlagen,
die
mit
der
Erfüllung
dieses
Auftrags
im
Zusammenhang stehen, einzusehen und Kopien hievon zu erstellen.
2
.
Sofern
dies
im
Einzelfall
notwendig
ist,
wird
der
Kunde
dem
Finanzdienstleister
ferner
bevollmächtigen,
in
seinem
Namen
Auskünfte
über
Konto-
und
Depotstände
sowie
Kreditkonten
bei
Banken
abzufragen,
und
diese
Institute
gegenüber dem Finanzdienstleister vom Daten- und Bankgeheimnis entbinden.
§ 17
Urheberrechte
Der
Kunde
anerkennt,
dass
jedes
vom
Finanzdienstleister
erstellte
Konzept
ein
urheberrechtlich
geschütztes
Werk
ist.
Sämtliche
Vervielfältigungen,
Verbreitungen,
Änderungen
oder
Ergänzungen
bedürfen
der
schriftlichen
Zustimmung
des
Finanzdienstleisters.
§ 18
Vertraulichkeit, Datenschutz
1
.
Der
Finanzdienstleister
ist
verpflichtet,
vertrauliche
Informationen,
die
ihm
aufgrund
der
Geschäftsbeziehung
zum
Kunden
bekannt
werden,
vertraulich
zu
behandeln
und
Dritten
gegenüber
geheim
zu
halten.
Der
Finanzdienstleister
ist
verpflichtet,
diese
Pflicht
auch
seinen
Mitarbeitern
zu
überbinden.
Jede
Handhabe
und
Weitergabe
von
Daten
unterliegt
den
Bestimmungen
des
Datenschutzgesetzes.
2
.
Der
Kunde
ist
entsprechend
den
einschlägigen
Bestimmungen
des
Datenschutzgesetzes
mit
einer
automationsunterstützten
Verwendung
seiner
Daten
einverstanden.
Diese
Zustimmung
kann
vom
Kunden
jederzeit
–
auch
ohne Angabe von Gründen – widerrufen werden.
§ 19
Rücktrittsrechte des Kunden
1
.
Ist
der
Kunde
Verbraucher
iSd
§
1
Konsumentenschutzgesetz
(KSchG)
und
hat
er
seine
Vertragserklärung
weder
in
den
vom
Unternehmer
für
seine
geschäftlichen
Zwecke
dauernd
benützten
Räumen
noch
bei
einem
von
diesem
dafür
auf
einer
Messe
oder
einem
Markt
benützten
Stand
abgegeben,
so
kann
er
gemäß
§
3
KSchG
von
seinem
Vertragsantrag
oder
vom
Vertrag
zurücktreten.
Das
Rücktrittsrecht
besteht
auch
dann,
wenn
der
Unternehmer
oder
ein
mit
ihm
zusammenwirkender
Dritter
den
Verbraucher
im
Rahmen
einer
Werbefahrt,
einer
Ausflugsfahrt
oder
einer
ähnlichen
Veranstaltung
oder
durch
persönliches,
individuelles
Ansprechen
auf
der
Straße
in
die
vom
Unternehmer
für
seine
geschäftlichen
Zwecke
benützten
Räume
gebracht
hat.
Dieser
Rücktritt
kann
bis
zum
Zustandekommen
des
Vertrags
oder
danach
binnen
14
Tagen
erklärt
werden.
Der
Lauf
dieser
Frist
beginnt
mit
der
Ausfolgung
einer
Urkunde,
die
zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung
des
Vertrags
notwendigen
Angaben
sowie
eine
Belehrung
über
das
Rücktrittsrecht,
die
Rücktrittsfrist
und
die
Vorgangsweise
für
die
Ausübung
des
Rücktrittsrechts
enthält,
an
den
Verbraucher,
frühestens
jedoch
mit
dem
Zustandekommen
des
Vertrags.
Ist
die
Ausfolgung
einer
solchen
Urkunde
unterblieben,
so
steht
dem
Verbraucher
das
Rücktrittsrecht
für
eine
Frist
von
zwölf
Monaten
und
14
Tagen
ab
Vertragsabschluss
beziehungsweise
Warenlieferung
zu;
wenn
der
Unternehmer
die
Urkundenausfolgung
innerhalb
von
zwölf
Monaten
ab
dem
Fristbeginn
nachholt,
so
endet
die
verlängerte
Rücktrittsfrist
14
Tage
nach
dem
Zeitpunkt,
zu
dem
der
Verbraucher
die
Urkunde
erhält.
Bei
Versicherungsverträgen
endet
die
Rücktrittsfrist
spätestens
einen
Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
2
.
Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
a
.
wenn
er
selbst
die
geschäftliche
Verbindung
mit
dem
Unternehmer
oder
dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat;
b
.
wenn
dem
Zustandekommen
des
Vertrages
keine
Besprechungen
zwischen
den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind;
c
.
bei
Verträgen,
bei
denen
die
beiderseitigen
Leistungen
sofort
zu
erbringen
sind,
wenn
sie
üblicherweise
von
Unternehmern
außerhalb
ihrer
Geschäftsräume
geschlossen
werden
und
das
vereinbarte
Entgelt
25
Euro,
oder
wenn
das
Unternehmen
nach
seiner
Natur
nicht
in
ständigen
Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt;
d
.
bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen, oder
e
.
bei
Vertragserklärungen,
die
der
Verbraucher
in
körperlicher
Abwesenheit
des
Unternehmers
abgegeben
hat,
es
sei
denn,
dass
er
dazu
vom
Unternehmer
gedrängt worden ist.
3
.
Abweichend
von
Abs
2
lit
a
steht
dem
Verbraucher
gemäß
§
70
Abs
2
Wertpapieraufsichtsgesetz
(WAG
2018)
bei
Geschäften
über
Veranlagungen
im
Sinne
des
§
1
Abs
1
Z
3
Kapitalmarktgesetz
oder
über
Anteile
an
in-
und
ausländischen
Kapitalanlagefonds,
in-
oder
ausländischen
Immobilienfonds
oder
ähnlichen
Einrichtungen,
die
Vermögenswerte
mit
Risikostreuung
zusammenfassen,
auch
dann
zu,
wenn
der
Verbraucher
die
geschäftliche
Verbindung selbst angebahnt hat.
4
.
Die
Erklärung
des
Rücktritts
ist
an
keine
bestimmte
Form
gebunden.
Der
Rücktritt
ist rechtzeitig, wenn er innerhalb der in Abs 1 genannten Frist abgesendet wird.
Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 20
Teilunwirksamkeit
Sollten
einzelne
Bestimmungen
dieser
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
ungültig
oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt.
§ 21
Rechtswahl
1
.
Die
Verträge
zwischen
dem
Finanzdienstleister
und
den
Kunden
unterliegen
österreichischem Recht.
2
.
Ist
der
Vertragspartner
Verbraucher,
so
führt
die
Rechtswahl
nicht
dazu,
dass
dem
Verbraucher
der
durch
die
zwingenden
Bestimmungen
des
Rechts
des
Staates,
in
dem
er
seinen
gewöhnlichen
Aufenthalt
hat,
gewährte
Schutz
entzogen wird.
§ 22
Gerichtsstand
1
.
Für
Klagen
des
Finanzdienstleisters
gegen
den
Kunden
aus
oder
im
Zusammenhang
mit
diesem
Vertrag
ist
jenes
Gericht
zuständig,
in
dessen
Sprengel
sich
die
Betriebsstätte
des
Finanzdienstleisters
befindet.
Dies
gilt
für
Verbraucher
iSd
KSchG
nur
dann,
wenn
im
Sprengel
jenes
Gerichts
der
Wohnsitz,
der
gewöhnliche
Aufenthalt
oder
der
Ort
der
Beschäftigung
des
Verbrauchers liegt.
2
.
Der
Finanzdienstleister
ist
berechtigt,
eine
allfällige
Klage
gegen
Kunden,
die
Unternehmer sind, vor jedem anderen zuständigen Gericht einzubringen.
3
.
Klagen
eines
Unternehmers
gegen
den
Finanzdienstleister
können
ausschließlich
beim
sachlich
zuständigen
Gericht
erhoben
werden,
in
dessen
Sprengel sich die Betriebsstätte des Finanzdienstleisters befindet.